Am kommenden Sonntag greifen in der Europäischen Union neue Kennzeichnungspflichten für künstliche Intelligenz. Ab dem 2. August 2026 müssen Betreiber von Chatbots ihre Systeme als Maschine ausweisen, Deepfakes ausdrücklich als manipuliert markieren und KI-generierte Texte, Bilder, Audio- und Videoinhalte für Nutzerinnen und Nutzer erkennbar machen. Grundlage ist Artikel 50 der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, deren Transparenzvorschriften nach einer zweijährigen Übergangsphase nun scharfgestellt werden. Die Marktaufsicht in Deutschland übernimmt seit dieser Woche die Bundesnetzagentur.
Die Vorgaben treffen zwei Adressatenkreise. Anbieter generativer Modelle wie OpenAI, Google oder Meta müssen ihre Systemausgaben maschinenlesbar kennzeichnen, etwa über digitale Wasserzeichen oder Metadaten. Für bereits im Markt befindliche Systeme läuft dazu eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Betreiber, die diese Modelle einsetzen, müssen daneben sichtbare Hinweise für ihre Nutzerinnen und Nutzer anbringen. Ein Chatbot-Hinweis wie „Sie kommunizieren mit einem KI-System“ ist nach den Auslegungshilfen der EU-Kommission als erste Nachricht im Dialog zu platzieren, nicht im Impressum. Für Deepfakes und KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Kontrolle gilt die Kennzeichnungspflicht direkt am Inhalt.
Ausgenommen bleiben private Nutzung und redaktionell kontrollierte Beiträge: Wer einen KI-generierten Text prüft und namentlich Verantwortung übernimmt, muss ihn nicht als KI-Produkt ausweisen. Unberührt bleibt auch offensichtlich fantastisches Bildmaterial oder klar erkennbare Grafik. Verstöße gegen Artikel 50 kann die EU-Kommission bei Anbietern universeller KI-Modelle mit bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes ahnden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Noch sind aber zu viele Fragen offen, um die neuen Regeln rechtssicher umsetzen zu können.
Der Digitalverband Bitkom kritisiert, dass zentrale Auslegungshilfen der EU-Kommission und der nationalen Behörden erst kurz vor dem Stichtag veröffentlicht worden seien. Bitkom-Präsident Ralf Wintergerst forderte gegenüber dem Fachdienst Computer&Automation pragmatische Hilfestellungen der Aufsichtsbehörden, eine verhältnismäßige Durchsetzung und ein europaweit abgestimmtes Vorgehen. Die Zwei-Jahres-Frist habe Unternehmen trotz der langen Vorlaufzeit kaum planbare Sicherheit verschafft.
Bundesnetzagentur wird zentrale Aufsicht
In Deutschland ist das Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung, das sogenannte KI-MIG, am 29. Juli in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur in Bonn wird damit zur zentralen Marktaufsichts-, Koordinierungs- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung. Für den Finanzsektor bleibt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig; sie soll insbesondere Chatbot-Transparenz, Bonitätsprüfungen sowie automatisierte Preismodelle in der Lebens- und Krankenversicherung kontrollieren. Bundesnetzagentur-Präsident Klaus Müller bezeichnete das neue Regelwerk zuletzt als Meilenstein für den europäischen KI-Rechtsrahmen.
Praktisch dürften vor allem Werbeagenturen, Medienhäuser und Online-Händler ihre Prozesse anpassen müssen. Wer KI-Bilder oder synthetische Stimmen im Kundendialog einsetzt, kommt nicht mehr ohne Label aus. Auch Deepfakes, die zunehmend in politische Kampagnen und Betrugsversuche einfließen, müssen künftig sichtbar als Manipulation gekennzeichnet sein. Die konkrete Ausgestaltung, ob Wasserzeichen nach dem C2PA-Standard, ein Hinweis in der Bildunterschrift oder ein Overlay im Video, überlässt die Verordnung den Anwendern. Verlangt wird lediglich eine, wie es in Artikel 50 heißt, klare und eindeutige Information zum Zeitpunkt der ersten Interaktion.
Für die deutsche Aufsicht ist der Sonntag ein Testfall. Ob die Bundesnetzagentur die Kennzeichnungspflicht in der Fläche durchsetzen kann, wird sich in den kommenden Monaten zeigen. Der Bitkom rechnet damit, dass viele Unternehmen den Stichtag erst zum Anlass nehmen werden, ihre KI-Einsätze systematisch zu erfassen. Für Anbieter bereits im Markt befindlicher Modelle bleiben dann noch vier Monate, bis auch die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 verpflichtend wird.