Wer online kündigen will, soll online kündigen können - und nicht auf einer Zwischenseite zum Weitermachen überredet werden. Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag in Karlsruhe ein Grundsatzurteil zu §312k BGB gefällt und die Fitnesskette FitX aus Essen verpflichtet, ihre Bestätigungsseite umzubauen. Aktenzeichen: I ZR 200/25.
Konkret ging es um einen orange hinterlegten Knopf mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“, der Kundinnen und Kunden angezeigt wurde, nachdem sie den Kündigungsbutton geklickt hatten. Daneben blendete FitX ein emotionales Motiv einer Sportlerin ein sowie einen weiteren Button mit der Beschriftung „Vertrag finden“. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte all das als Ablenkungsmanöver angegriffen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in erster Instanz nur die missverständliche Buttonbeschriftung beanstandet, den Pausen-Hinweis dagegen für zulässig gehalten. Der I. Zivilsenat des BGH sah das anders. Die Bestätigungsseite diene, so die Richter, „allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben“ - konkurrierende Angebote hätten dort nichts zu suchen.
Wer auf den Kündigungsbutton klickt, muss auch wirklich kündigen können - ohne Ablenkung, ohne Umwege, ohne Tricks.
Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, sprach von einem Sieg über sogenannte Dark Patterns. „Unternehmen dürfen die Bestätigungsseite nicht nutzen, um Menschen doch noch vom Kündigen abzubringen“, sagte Pop nach der Verkündung. Der vzbv hatte den Fall bis nach Karlsruhe getragen, um über den Einzelfall hinaus eine Leitlinie zu erwirken.
Nur die gesetzlich vorgesehenen Angaben
§312k BGB regelt seit 2022 den Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr - vom Streamingdienst bis zum Fitnessstudio. Der Gesetzgeber hat die Bestätigungsseite dabei bewusst eng zugeschnitten: Sie darf nur Angaben zur Vertragsart, zur Identifizierung, zum Kündigungsgrund und zum gewünschten Beendigungszeitpunkt aufnehmen, dazu einen finalen Bestätigungsbutton. Der BGH liest diese Aufzählung als abschließend, wie die Kanzlei WBS in einer ersten Einordnung schreibt.
FitX teilte nach der Verhandlung mit, das Unternehmen werde das Urteil umsetzen und habe die betroffene Seite bereits angepasst. Vor Gericht hatte die Kette argumentiert, der Pausen-Hinweis sei eine „sachliche Information über eine bestehende Vertragsoption“ gewesen. Diese Sichtweise ist damit vom Tisch.
Für die Verbraucherzentralen ist das Urteil ein Präzedenzfall weit über Fitnessstudios hinaus. Nach vzbv-Angaben stoßen Kundinnen und Kunden regelmäßig auf ähnliche Layouts bei Mobilfunkanbietern, Streamingdiensten oder Zeitschriftenverlagen. Wer künftig auf den Kündigungsbutton klickt, soll nach dem Willen des BGH ohne Umwege am Ziel ankommen.