Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag in Karlsruhe gleich fünf Verfahren zur Auskunftspflicht der Schufa verhandelt. Der Erste Zivilsenat unter dem Vorsitz von Vizepräsident Jörn Feddersen prüft, wie detailliert die Auskunftei Verbrauchern erklären muss, wie ihr Bonitätsscore zustande kommt. Die beiden Leitverfahren laufen unter den Aktenzeichen I ZR 22/25 und I ZR 23/25. Ein Urteil wird das Gericht erst am 21. Oktober verkünden, wie Legal Tribune Online aus dem Sitzungssaal berichtete.

Geklagt haben fünf Privatpersonen, denen die Schufa 2023 eine Datenkopie übermittelte. Aus deren Sicht reicht das nicht: Sie wollen wissen, welche Daten mit welchem Gewicht in den Score eingeflossen sind. Das Oberlandesgericht Dresden gab ihnen recht und verlangte von der Auskunftei „laienverständliche Angaben“, aus denen sich Score-Werte auf Fehler und Unplausibilitäten überprüfen lassen. Die Schufa hält dagegen, ihre bisherige Praxis sei rechtmäßig - bestätigt durch zehn Oberlandesgerichte in 55 Beschlüssen und 17 Urteilen, wie das Unternehmen in der Verhandlung vortrug.

aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.
- Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h DSGVO

Im Mittelpunkt steht eine Auslegungsfrage zur Datenschutz-Grundverordnung: Wann verlangt Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h DSGVO, dass eine Auskunftei mehr offenlegt als die gespeicherten Rohdaten? Der Europäische Gerichtshof hatte 2023 entschieden, dass der Schufa-Score unter die Vorschrift fällt, wenn er für eine Entscheidung - etwa über einen Kredit - „maßgeblich“ ist. Wie weit diese Auskunftspflicht reicht, hat Luxemburg offengelassen.

Aus Karlsruhe kamen am Donnerstag deutliche Hinweise, dass die Schufa mit ihrer engeren Lesart durchkommt. Feddersen betonte nach Darstellung von LTO, die Vorschrift ziele auf „automatisierte Entscheidungsfindung“ - also etwa die Ablehnung durch eine Bank - und nicht auf die Score-Berechnung an sich. Klägeranwalt Axel Rinkler argumentierte umgekehrt, ohne Kenntnis der Gewichtung könne ein Betroffener Fehler im System gar nicht erkennen.

Ein Gesetz, das das Urteil überholen könnte

Praktische Bedeutung dürfte das Urteil aus Karlsruhe ohnehin nur befristet entfalten. Am 20. November 2026 tritt der neue § 37a Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Auskunfteien müssen Verbrauchern dann alle Score-Werte der vergangenen zwölf Monate offenlegen, die zugrundeliegenden Daten benennen und die Kriterien markieren, die den Score am stärksten beeinflusst haben - genau jene Transparenz, die das OLG Dresden bereits jetzt durchsetzen will.

Die Schufa selbst hat den Druck vorweggenommen. Seit dem 17. März 2026 nutzt das Unternehmen ein neues Score-Modell, das auf zwölf benannten Kriterien beruht - darunter Alter des ältesten Bankkontos, vorhandene Zahlungsausfälle und der laufende Kreditstatus. Das alte Score-Verfahren soll bis Ende 2028 vollständig abgelöst werden. Branchenbeobachter rechnen damit, dass die Banken die Umstellung deutlich langsamer mitziehen: Bis 2028 dürfte das neue Modell nach Schätzung von IT-BoltWise rund ein Viertel der Bonitätsabfragen abdecken.

Für Verbraucher entscheidet der Streit um Nachvollziehbarkeit über mehr als juristische Feinheiten. Bonitätsscores bestimmen, wer einen Mietvertrag oder einen Ratenkauf bekommt und zu welchen Konditionen ein Kredit vergeben wird. Neben der Schufa sind in Deutschland CRIF, Creditreform und Bürgel im Markt. Sollte der BGH am 21. Oktober den Karlsruher Hinweisen folgen, bliebe es zunächst bei einer Auskunft auf Sparflamme - bevor wenige Wochen später das neue BDSG die Spielregeln neu schreibt.