Der Bayerische Verfassungsschutz darf die AfD weiterhin als Gesamtpartei mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München lehnte mit Beschluss vom Dienstag den Antrag der Partei ab, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München in die Berufung zu gehen. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 10 ZB 24.2079 wurde am Mittwoch öffentlich. Damit ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig - die AfD kann den Verwaltungsrechtsweg in dieser Sache nicht weiter beschreiten.
Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz hatte den AfD-Landesverband im Juni 2022 zum Beobachtungsobjekt erklärt, nachdem das Bundesamt im Vorjahr die Gesamtpartei bundesweit als Verdachtsfall eingestuft hatte. Die AfD klagte vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Einstufung und unterlag. Mit dem Berufungszulassungsantrag wollte die Partei eine erneute Sachprüfung erreichen - ohne Erfolg.
Gericht: „Remigration“-Forderungen überschreiten zulässige Kritik
Der BayVGH verwies in seinem Beschluss darauf, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine nachrichtendienstliche Beobachtung durch die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht bereits hinreichend geklärt seien. Das VG München habe die Argumente der AfD „unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit und der Umstände“ sachgerecht gewürdigt. Konkrete Äußerungen der Partei zu „Remigration“ und die abwertende Bezugnahme auf Menschen mit Migrationshintergrund hätten „das Maß zulässiger Kritik am verfassungsrechtlichen System überschritten“ und seien als verfassungsfeindliche Bestrebungen einzuordnen, die der Gesamtpartei zugerechnet werden können.
Die Münchner Richter hatten in der Vorinstanz ein „ethnisches Volksverständnis“ innerhalb der AfD identifiziert, das zwischen Bundesbürgern deutscher Herkunft und eingebürgerten Staatsangehörigen unterscheide. Zusammen mit Äußerungen einzelner Funktionäre zur Abschiebung von Menschen mit muslimischem Hintergrund seien das keine isolierten Einzelfälle mehr, sondern Positionen, von denen sich die Partei trotz Aufforderung nicht klar distanziert habe. Damit dürften sie der Gesamtpartei zugerechnet werden, so die Argumentation, die der BayVGH nun bestätigt hat.
Das Urteil zeigt deutlich: Die AfD ist eine große Gefahr für unser Land und muss weiterhin intensiv vom Verfassungsschutz beobachtet werden.
AfD prüft Verfassungsbeschwerde, CSU sieht Bestätigung
Der bayerische AfD-Landesverband kündigte gegenüber Medien an, die Entscheidung des BayVGH eingehend zu prüfen und „alle rechtlichen Optionen“ auszuschöpfen. Man werde sich „gegen jede Form der Diskriminierung wehren“, hieß es aus der Landesgeschäftsstelle in München. Eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gegen den Beschluss bleibt der Partei möglich; ein Erfolg auf diesem Weg gilt nach den bisherigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zu Verfassungsschutz-Befugnissen jedoch als wenig wahrscheinlich.
Aus der Bayerischen Staatsregierung kam einhellig Zustimmung. CSU-Fraktionschef Klaus Holetschek wertete die Entscheidung als gerichtliche Bestätigung der politischen Einordnung seiner Partei. Bayern reiht sich mit dem Beschluss in eine Linie der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein, die in mehreren Bundesländern die Beobachtung der AfD durch die Landesverfassungsschutzämter zuletzt bestätigt hatte - zuvor hatten unter anderem das Oberverwaltungsgericht Münster und das Verwaltungsgericht Wiesbaden ähnlich entschieden.
Politisch trifft der Beschluss in eine Phase, in der die Bundes-AfD in Umfragen seit Monaten gleichauf mit der Union liegt. Ein bundesweites Verbotsverfahren gegen die Partei, wie es zuletzt aus Teilen der Linken und der SPD gefordert wurde, ist trotz mehrerer Anläufe nicht eingeleitet worden. Die fortgesetzte Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln gilt in der Praxis als die wirkungsmächtigste staatliche Reaktion auf die Einstufung als verfassungsfeindliche Bestrebung - mit Folgen unter anderem für die Auswahl von Beamten und Mitarbeitern öffentlicher Stellen.