Am Sonntag ist die Frist verstrichen, bis zu der die EU-Mitgliedstaaten die Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht umsetzen mussten. Deutschland hat es nicht geschafft: Bislang existiert nicht einmal ein Referentenentwurf. Damit verstößt die Bundesregierung von diesem Montag an formell gegen europäisches Recht.
Beschlossen hatten Rat und Europaparlament die Richtlinie im Mai 2023. Sie soll den Grundsatz „gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit“ in der gesamten Union durchsetzen. Arbeitgeber müssen Gehaltsspannen in Stellenanzeigen offenlegen, dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr nach dem vorherigen Verdienst fragen und ab 100 Beschäftigten regelmäßig über Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern berichten. Beschäftigte erhalten ein Auskunftsrecht über die Bezahlung vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen.
Das federführende Familienministerium unter Karin Prien (CDU) plant die Umsetzung erst Anfang 2027. Zentrale Berichtspflichten und Auskunftsansprüche sollen sogar erst ab Juni 2028 greifen. Aus dem Haus heißt es, die Richtlinie werde „beschränkt auf das Notwendige, möglichst bürokratiearm und wirksam“ umgesetzt; der Zeitplan sei der „wirtschaftlichen Lage entsprechend“ angepasst worden. Prien selbst betonte gegenüber dem Tagesspiegel, an einer bürokratiearmen Lösung führe „kein Weg vorbei“.
Aus der SPD-Fraktion kommt scharfe Kritik. Carmen Wegge, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen, warf der Union vor, das Vorhaben gezielt zu blockieren. Lohntransparenz sei „kein bürokratisches Hindernis, sondern ein Instrument der Gerechtigkeit“, sagte Wegge gegenüber t-online. Die frauenpolitische Sprecherin Jasmina Hostert forderte: „Der Gesetzentwurf muss endlich auf den Tisch, damit wir zügig ins parlamentarische Verfahren gehen können.“
Die Verzögerungen aus dem Familienministerium sind ein Affront gegenüber Millionen Frauen.
Was trotzdem ab Montag gilt
Auch ohne deutsches Umsetzungsgesetz entfaltet die Richtlinie ab dem 8. Juni Wirkung. Im öffentlichen Dienst gelten die Vorgaben unmittelbar: Behörden müssen Gehaltsspannen in Ausschreibungen nennen, Auskunft über Vergleichslöhne erteilen und in Diskriminierungsklagen die Beweislast tragen. Für die Privatwirtschaft greift der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 157 AEUV direkt, und deutsche Gerichte sind verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz richtlinienkonform auszulegen. Die Wirtschaftskanzlei Noerr rät Unternehmen, Vergütungssysteme, Stellenbeschreibungen und Auskunftsprozesse jetzt anzupassen, statt auf den Bundestag zu warten.
Der Anlass für die Richtlinie ist hartnäckig. Frauen in Deutschland verdienten zuletzt pro Stunde 15,6 Prozent weniger als Männer, im EU-Schnitt sind es 11,1 Prozent. Auch bereinigt um Beruf, Qualifikation und Erwerbsbiografie bleibt eine Lücke von rund sechs Prozent. DGB-Vize Elke Hannack sagte t-online, Deutschland als größte Volkswirtschaft der EU hätte deutlich schneller handeln müssen.
Verfahren in Brüssel
Eine Klage aus Brüssel droht zwar grundsätzlich. Bei verspäteter Umsetzung kann die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, das am Ende Bußgelder in Millionenhöhe nach sich ziehen kann. Allerdings hat Deutschland Gesellschaft: Auch andere Mitgliedstaaten haben die Frist gerissen, und die Kommission entscheidet politisch, gegen wen sie vorgeht. Sollte Berlin die Umsetzung wie angekündigt bis Anfang 2027 liefern, dürfte es zunächst bei Mahnschreiben aus der Generaldirektion Justiz bleiben.