Mit einer Organklage gegen die Bundesregierung haben die Grünen am Dienstag vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen ungewöhnlichen Verfahrenstyp aufgerufen. Es geht ihnen weniger um die Sache selbst - die Abschaffung der sogenannten Stoffstrombilanzverordnung - als um eine Grundsatzfrage: Darf ein Bundesminister eine Verordnung, deren Erlass das Parlament beschlossen hat, im Alleingang wieder kassieren? Verhandelt wurde der Fall vor dem Zweiten Senat unter dem Aktenzeichen 2 BvE 15/25.

Hintergrund ist eine Entscheidung von Bundesagrarminister Alois Rainer (CSU) vom Juli 2025. Der damals neu ernannte Minister hob die 2017 eingeführte Verordnung ersatzlos auf, ohne den Bundestag zu beteiligen. Die Stoffstrombilanz hatte landwirtschaftliche Betriebe ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihren Verbrauch und ihre Abgabe von Stickstoff und Phosphor jährlich zu dokumentieren - eine Maßnahme gegen die Nitratbelastung des Grundwassers, die nach Berechnungen des Ministeriums 18 Millionen Euro Bürokratie pro Jahr verursachte.

Sie einfach aufzuheben, das geht nicht ohne Zustimmung des Parlaments, und das wollen wir hier festgestellt haben.
- Till Steffen, Justiziar der Grünen-Bundestagsfraktion

Die Grünen stützen ihren Antrag auf Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Düngegesetz, so ihre Argumentation, verpflichte das Ministerium nicht nur zum Erlass einer solchen Verordnung, sondern verlange auch für Änderungen das Einvernehmen mit dem Bundestag. Justiziar Till Steffen warf Rainer im Saal vor, sich „Politik im Trump-Stil“ zu eigen zu machen. Co-Klägerin Irene Mihalic sprach im Vorfeld von einem „eklatanten Verstoß gegen die Rechte des Parlaments“.

Regierung verteidigt sich mit Bürokratieabbau

Für den verhinderten Minister erschien Parlamentarische Staatssekretärin Silvia Breher (CDU). Sie verteidigte die Abschaffung als reine Entlastungsmaßnahme: Die Verordnung sei „ein Symbol für unnötige Bürokratie“, ohne „einen Mehrwert für den Gewässerschutz, ohne einen Mehrwert für die Betriebe“. Die Streichung sei im Koalitionsvertrag verabredet, das Bundesinnen- und Bundesjustizministerium hätten verfassungsrechtlich keine Einwände erhoben. Den Vorwurf des Alleingangs wies das Ressort zurück - die Bundesregierung halte den Schritt für eine zulässige Verwaltungsentscheidung.

Das Gericht verbrachte einen großen Teil der Verhandlung mit der Vorfrage, ob die Organklage überhaupt der richtige Weg ist. Die berichterstattende Richterin Ann-Katrin Kaufhold sprach von einer „grundlegenden Frage zur Rechtsetzung“, die bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei. Die Bundesregierung hält das Verfahren für unzulässig: Wer eine Verordnung inhaltlich angreifen wolle, müsse die abstrakte Normenkontrolle wählen - und dafür finden die Grünen keine Mehrheit im Bundestag.

Eine Entscheidung wird in einigen Monaten erwartet. Für die Grünen ist die Klage auch ein Testballon: Sie wollen klären lassen, mit welchen Mitteln die Opposition gegen Verwaltungsakte vorgehen kann, die parlamentarische Beteiligung umgehen. Beobachter wie LTO und FAZ verwiesen darauf, dass Karlsruhe mit diesem Verfahren eine seltene Gelegenheit hat, die Grenzen zwischen Exekutive und Legislative im Verordnungsrecht neu zu schärfen.